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Die moderne Mary Poppins -

Aufsichtspflicht



Was passiert eigentlich, wenn Mami ab sechs in der Früh in der Schnullerfabrik schuftet, während Papi an seinem Handicap herumgolft und in diesen Stunden der elterlichen Selbstverwirklichung die liebe Tante den Nachwuchs durch den Park chauffiert oder das Au-pair Cindy die Kids am Rande der Baugrube toben läßt?

Wer haftet hier gegenüber wem, wenn eine Mary Poppins in ihrer Handtasche nach geeigneten Möbeln kramend, einen Augenblick übersieht, daß der kleine Felix in seinem Glück den großen, den wirklichen grooooßen Bagger endlich doch mit dem Fahrradschlüssel startet oder wenn Mini-Maxi-Power-Mac die Tastatur der Supermarktkasse mit Honig versiegelt, nachdem er bereits zuvor, den Berufswunsch Ver­sicherungsmakler klar vor Augen, zur Ermittlung der Höchstgrenze von Blechschäden mit dem Einkaufswagen auf dem Parkplatz eine Entführungsszene aus „Tom und Jerry“ nachge­spielt hat? Und die wohl wichtigste Frage: kann ich mich hier versichern, oder muß jede zerdepperte Ming-Vase vom knappen Lohn noch abgezwackt werden?

1. Was in schillernder Vielfalt den Alltag von Eltern, Mary Poppins´ und Co. bestimmt, liest sich im Gesetz mit dürren Worten: Gemäß § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches haftet derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatze des Schadens, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Ja, wunderbar! Kraft Gesetzes? Das ist doch nicht der Fall unserer Mary!

2. Weiterlesen im Paragraphen: diese Aufsichtspflicht trifft auch den, der sie vertraglich übernommen hat. Hallo, Mary! Hier geht auch die Berufung darauf fehl, daß es ja keinen schriftlichen Vertrag gibt. Denn mit einem Irrtum sei an dieser Stelle aufgeräumt: Verträge können grundsätzlich auf mündlich geschlossen werden und sind dann genauso bindend und felsenfest wie ein schriftlicher Vertrag.

3. Aber zurück zu unserem Parkplatztrauma: Ihr könnt tief durchatmen – es gibt Ausnah­men von der strengen Haftung: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genügt wurde oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Herrliches Juristendeutsch!

4. In der Erläuterung dieses Gesetzestextes stellt sich die Lage so dar:

A. Aufsichtspflichtige kraft Gesetzes sind zum Beispiel die Eltern und ein Vormund. Aber auch der Ausbilder, wenn der minderjährige Auszubildende in seiner Hausgemeinschaft aufgenommen wurde.

B. Die Aufsichtspflicht durch Vertrag wird nicht nur dann begründet, wenn die Tinte unter einem entsprechenden Text trocken ist; ein solcher Vertrag kann auch mündlich, aber auch stillschweigend zustande kommen. Stillschweigend heißt, wenn beide sich ohne Worte einig sind. So zum Beispiel, wenn Ihr Euer Kind mit Freunden oder Verwandten in Urlaub fahren laßt. Natürlich ist man sich hier einig, daß der Lütte versorgt und „bewacht“ wird! Oder der umgekehrte Fall: Zum Geburtstag der Zwillinge ladet Ihr 10 Kinder ein! Wenn Ihr jetzt eigens ein Kindermädchen einstellt, besteht auch in der Re­gel Einigkeit darüber, daß sie auf die Brut aufzupassen hat! (Aber auch in diesen Fällen seid Ihr nicht stets von der eigenen Aufsichtspflicht zu 100 % entbunden.) Fazit: Wer drei Tage verreist und der Nachbarin den Schlüssel in die Hand drückt mit den Worten, sie möge doch immer mal nach dem 5 jährigen „Kevin-allein-zu-Haus“ sehen, hat si­cherlich keine stillschweigende oder ausdrückliche Einigung geschlossen und verreist mit der ganzen Last der Aufsichtspflicht im Gepäck.

C. Keine solche Aufsichtspflicht wird normalerweise übernommen, wenn es sich um eine bloße Gefälligkeit handelt, etwa das Nachbarskind bei Euch mit Euren Kurzen spielt – aber Obacht! Auch hier kann der Fall anders liegen und Umstände und Alter der Klei­nen die richterliche Sicht der Dinge ändern! Wenn Ihr zum Beispiel nicht für drei Tage wegfahrt, sondern der Nachbarin auf dem Spielplatz zuruft, sie möge doch mal kurz eine Auge auf Euer Kind werfen, dann hat die Gute in der Regel keine Aufsichtspflicht übernommen. Oder wenn Ihr das Kind mal „für eine Sekunde, ganz kurz“ irgendwo ab­stellt und zur Reinigung flitzt. Wer immer hier „mal ganz kurz“ aufpassen sollte, hat keine Aufsichtspflicht übernommen.

Also, stolpert nicht! Was wir hier mitnehmen, ist die Feststellung, daß es – wie immer bei den Juristen – auf den berühmten Einzelfall ankommt: wie kann man die Erklärung oder das Verhalten des „Beaufsichtigenden“ verstehen? Ein heftiges Abwinken der Spielplatz-Nachbarin auf Eure freundliche Bitte hin, heißt sicherlich „nein“, ein beherztes „nehmen Sie sich Zeit, ich paß schon auf“ ein „Ja“.

D. Gehen wir also einen Schritt weiter und fragen uns, was ist, wenn jetzt jemand wirklich als Tagesmutter verpflichtet ist, die Aufsichtspflicht auszuüben – was bedeutet das eigentlich? Darf ein 4 Jähriger alleine Einkaufen gehen? Ein 10 Jähriger nicht alleine die Zähne putzen? Kann der 6 Jährige mit dem Rad um die Ecke nach Hause fahren oder auf sein beharrliches „Zu Hause darf ich das auch“ das Kaminfeuer anzünden? Nun denn, Kind ist nicht gleich Kind und während das eine so Besonnen ist, hat das an­dere nur Unsinn im Kopf. Und genau hiernach richtet sich der Inhalt Eurer Aufsichts­pflicht. Ihr seid gehalten, unter Beachtung des Charakters des Kindes, seiner Erziehbarkeit und Verständigkeit, seinem Alter etc. das zu tun, was im Hinblick auf die konkrete Situation erforderlich und zumutbar ist, um einen Schadenseintritt zu verhindern.
Merke: je geringer der Einfluß auf das Kind ist, um so größer ist die Verpflichtung zur Beobachtung!
Dies besonders, wenn das Kind zum Beispiel zu aggressivem Verhalten neigt oder für sein Le­ben gerne gefährliche Dinge tut. Andererseits wird natürlich nicht verlangt, daß ein normal entwickeltes Kind permanent überwacht und inquisitorisch beim Abendessen über den Tagesverlauf befragt wird. Ihr solltet die Kinder aber mal mit aufmerksamen Blick beobachten: was machen sie eigentlich, wie gehen sie mit anderen um, wie gehen sie mit Sachen um etc.

Verletzt wird die Aufsichtspflicht z.B., wenn Ihr Kinder – besonders wenn sie noch kleiner sind - alleine mit Streichhölzern spielen laßt, allein in der Nähe von Feuer sitzen laßt, unbeobachtet an einem ungesicherten Teich toben laßt, alleine Rollerbladen oder Fahrradfahren laßt. Dies umso mehr, wenn – auch größere Kinder – nicht über die Gefahren aufgeklärt werden. Wer noch unsicher auf dem Fahrrad sitzt, muß nicht alleine auf der Straße üben, wer kaum über die Tischkante gucken kann, die Spiegeleier in der Pfanne über­wachen. Man sollte kleinere Kinder auch nicht alleine im Auto sitzen las­sen, weil sie z.B. auf die Straße laufen könnten, die Handbremse lösen etc.

Natürlich müßt Ihr bei spielenden Kindern auch nicht permanent eingriffsbereit und mit Notarztkoffer in der Hand daneben stehen. Aber Ihr solltet eingreifen können, bevor der Teppichreiniger mit großzügigen Schlucken vertilgt ist und das bedeutet eigentlich im Nebenzimmer, in Rufweite, in Hörweite. Ein Kind, welches 11 oder 12 Jahre als ist, kann man es grundsätzlich auch mal in der Wohnung alleine oder im Garten oder auf dem Gehweg spielen lassen. Je nach Struktur des Heimweges, kann ein Schulkind auch – wenn es den Weg gut kennt – mal alleine gehen; wie die Rechtsprechung aber entscheidet, wenn es hierzu über eine stark befahrene Straße muß und erst 5/6/7 Jahre alt ist? Andererseits kann man natürlich auch die Kinder in den Garten lassen – aber was ist, wenn im Zaun ein Riesenloch ist und dahinter ein Schrottplatz, ein ungesicherter Gartenteich? Hier wird Euch blankes Unverständnis entgegen schlagen. All diese Fälle sind keinesfalls als pauschalierte Freifahrtscheine zu verstehen.

Im Gegenteil – jeder Fall wird vor Gericht genaustens analysiert und unter die Lupe genommen werden. Und es ist keinesfalls ausgeschlossen, daß gerade Euer Katastrophenfall anders entscheiden wird, als hier angenommen. Denn die Umstände sind wichtig. Dies leuchtet auch ein: Straße ist nicht gleich Straße, Spielzeug nicht gleich Spielzeug und Kind nicht gleich Kind.

Als abschließende Warnung muß ich Euch mit auf den Weg geben, daß die Rechtsprechung hier sehr strenge Maßstäbe anlegt und hart urteilt! Jeder Tagesmutter sollte also der dringende Rat gegeben werden, eine Privathaft-pflichtversicherung abzuschließen. Diese kostet im Jahr weniger als 100,00 DM und ist damit weit günstiger als der Ersatz eines zerbeulten Autos, einer versiegelten Supermarktkasse, etc.

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