Die moderne Mary Poppins - Aufsichtspflicht
Was passiert eigentlich, wenn Mami ab sechs in der Früh in der Schnullerfabrik
schuftet, während Papi an seinem Handicap herumgolft und in diesen
Stunden der elterlichen Selbstverwirklichung die liebe Tante den Nachwuchs
durch den Park chauffiert oder das Au-pair Cindy die Kids am Rande der Baugrube
toben läßt?
Wer haftet hier gegenüber wem, wenn eine Mary Poppins in ihrer Handtasche
nach geeigneten Möbeln kramend, einen Augenblick übersieht,
daß der kleine Felix in seinem Glück den großen, den
wirklichen grooooßen Bagger endlich doch mit dem Fahrradschlüssel
startet oder wenn Mini-Maxi-Power-Mac die Tastatur der Supermarktkasse
mit Honig versiegelt, nachdem er bereits zuvor, den Berufswunsch Versicherungsmakler
klar vor Augen, zur Ermittlung der Höchstgrenze von Blechschäden
mit dem Einkaufswagen auf dem Parkplatz eine Entführungsszene aus
„Tom und Jerry“ nachgespielt hat? Und die wohl wichtigste
Frage: kann ich mich hier versichern, oder muß jede zerdepperte
Ming-Vase vom knappen Lohn noch abgezwackt werden?
1. Was in schillernder Vielfalt den Alltag von Eltern, Mary Poppins´
und Co. bestimmt, liest sich im Gesetz mit dürren Worten: Gemäß
§ 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches haftet derjenige, der kraft
Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet
ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatze
des Schadens, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Ja, wunderbar! Kraft Gesetzes? Das ist doch nicht der Fall unserer Mary!
2. Weiterlesen im Paragraphen: diese Aufsichtspflicht trifft auch den,
der sie vertraglich übernommen hat. Hallo, Mary! Hier geht auch die
Berufung darauf fehl, daß es ja keinen schriftlichen Vertrag gibt.
Denn mit einem Irrtum sei an dieser Stelle aufgeräumt: Verträge
können grundsätzlich auf mündlich geschlossen werden und
sind dann genauso bindend und felsenfest wie ein schriftlicher Vertrag.
3. Aber zurück zu unserem Parkplatztrauma: Ihr könnt tief durchatmen
– es gibt Ausnahmen von der strengen Haftung: Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genügt wurde oder wenn
der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein
würde. Herrliches Juristendeutsch!
4. In der Erläuterung dieses Gesetzestextes stellt sich die Lage
so dar:
A. Aufsichtspflichtige kraft Gesetzes sind zum Beispiel die Eltern und
ein Vormund. Aber auch der Ausbilder, wenn der minderjährige Auszubildende
in seiner Hausgemeinschaft aufgenommen wurde.
B. Die Aufsichtspflicht durch Vertrag wird nicht nur dann begründet,
wenn die Tinte unter einem entsprechenden Text trocken ist; ein solcher
Vertrag kann auch mündlich, aber auch stillschweigend zustande kommen.
Stillschweigend heißt, wenn beide sich ohne Worte einig sind. So
zum Beispiel, wenn Ihr Euer Kind mit Freunden oder Verwandten in Urlaub
fahren laßt. Natürlich ist man sich hier einig, daß der
Lütte versorgt und „bewacht“ wird! Oder der umgekehrte
Fall: Zum Geburtstag der Zwillinge ladet Ihr 10 Kinder ein! Wenn Ihr jetzt
eigens ein Kindermädchen einstellt, besteht auch in der Regel
Einigkeit darüber, daß sie auf die Brut aufzupassen hat! (Aber
auch in diesen Fällen seid Ihr nicht stets von der eigenen Aufsichtspflicht
zu 100 % entbunden.) Fazit: Wer drei Tage verreist und der Nachbarin den
Schlüssel in die Hand drückt mit den Worten, sie möge doch
immer mal nach dem 5 jährigen „Kevin-allein-zu-Haus“
sehen, hat sicherlich keine stillschweigende oder ausdrückliche
Einigung geschlossen und verreist mit der ganzen Last der Aufsichtspflicht
im Gepäck.
C. Keine solche Aufsichtspflicht wird normalerweise übernommen,
wenn es sich um eine bloße Gefälligkeit handelt, etwa das Nachbarskind
bei Euch mit Euren Kurzen spielt – aber Obacht! Auch hier kann der
Fall anders liegen und Umstände und Alter der Kleinen die richterliche
Sicht der Dinge ändern! Wenn Ihr zum Beispiel nicht für drei
Tage wegfahrt, sondern der Nachbarin auf dem Spielplatz zuruft, sie möge
doch mal kurz eine Auge auf Euer Kind werfen, dann hat die Gute in der
Regel keine Aufsichtspflicht übernommen. Oder wenn Ihr das Kind mal
„für eine Sekunde, ganz kurz“ irgendwo abstellt
und zur Reinigung flitzt. Wer immer hier „mal ganz kurz“ aufpassen
sollte, hat keine Aufsichtspflicht übernommen.
Also, stolpert nicht! Was wir hier mitnehmen, ist die Feststellung, daß
es – wie immer bei den Juristen – auf den berühmten Einzelfall
ankommt: wie kann man die Erklärung oder das Verhalten des „Beaufsichtigenden“
verstehen? Ein heftiges Abwinken der Spielplatz-Nachbarin auf Eure freundliche
Bitte hin, heißt sicherlich „nein“, ein beherztes „nehmen
Sie sich Zeit, ich paß schon auf“ ein „Ja“.
D. Gehen wir also einen Schritt weiter und fragen uns, was ist, wenn
jetzt jemand wirklich als Tagesmutter verpflichtet ist, die Aufsichtspflicht
auszuüben – was bedeutet das eigentlich? Darf ein 4 Jähriger
alleine Einkaufen gehen? Ein 10 Jähriger nicht alleine die Zähne
putzen? Kann der 6 Jährige mit dem Rad um die Ecke nach Hause fahren
oder auf sein beharrliches „Zu Hause darf ich das auch“ das
Kaminfeuer anzünden? Nun denn, Kind ist nicht gleich Kind und während
das eine so Besonnen ist, hat das andere nur Unsinn im Kopf. Und
genau hiernach richtet sich der Inhalt Eurer Aufsichtspflicht. Ihr
seid gehalten, unter Beachtung des Charakters des Kindes, seiner Erziehbarkeit
und Verständigkeit, seinem Alter etc. das zu tun, was im Hinblick
auf die konkrete Situation erforderlich und zumutbar ist, um einen Schadenseintritt
zu verhindern.
Merke: je geringer der Einfluß auf das Kind ist, um so größer
ist die Verpflichtung zur Beobachtung!
Dies besonders, wenn das Kind zum Beispiel zu aggressivem Verhalten neigt
oder für sein Leben gerne gefährliche Dinge tut. Andererseits
wird natürlich nicht verlangt, daß ein normal entwickeltes
Kind permanent überwacht und inquisitorisch beim Abendessen über
den Tagesverlauf befragt wird. Ihr solltet die Kinder aber mal mit aufmerksamen
Blick beobachten: was machen sie eigentlich, wie gehen sie mit anderen
um, wie gehen sie mit Sachen um etc.
Verletzt wird die Aufsichtspflicht z.B., wenn Ihr Kinder – besonders
wenn sie noch kleiner sind - alleine mit Streichhölzern spielen laßt,
allein in der Nähe von Feuer sitzen laßt, unbeobachtet an einem
ungesicherten Teich toben laßt, alleine Rollerbladen oder Fahrradfahren
laßt. Dies umso mehr, wenn – auch größere Kinder
– nicht über die Gefahren aufgeklärt werden. Wer noch
unsicher auf dem Fahrrad sitzt, muß nicht alleine auf der Straße
üben, wer kaum über die Tischkante gucken kann, die Spiegeleier
in der Pfanne überwachen. Man sollte kleinere Kinder auch nicht
alleine im Auto sitzen lassen, weil sie z.B. auf die Straße
laufen könnten, die Handbremse lösen etc.
Natürlich müßt Ihr bei spielenden Kindern auch nicht
permanent eingriffsbereit und mit Notarztkoffer in der Hand daneben stehen.
Aber Ihr solltet eingreifen können, bevor der Teppichreiniger mit
großzügigen Schlucken vertilgt ist und das bedeutet eigentlich
im Nebenzimmer, in Rufweite, in Hörweite. Ein Kind, welches 11 oder
12 Jahre als ist, kann man es grundsätzlich auch mal in der Wohnung
alleine oder im Garten oder auf dem Gehweg spielen lassen. Je nach Struktur
des Heimweges, kann ein Schulkind auch – wenn es den Weg gut kennt
– mal alleine gehen; wie die Rechtsprechung aber entscheidet, wenn
es hierzu über eine stark befahrene Straße muß und erst
5/6/7 Jahre alt ist? Andererseits kann man natürlich auch die Kinder
in den Garten lassen – aber was ist, wenn im Zaun ein Riesenloch
ist und dahinter ein Schrottplatz, ein ungesicherter Gartenteich? Hier
wird Euch blankes Unverständnis entgegen schlagen. All diese Fälle
sind keinesfalls als pauschalierte Freifahrtscheine zu verstehen.
Im Gegenteil – jeder Fall wird vor Gericht genaustens analysiert
und unter die Lupe genommen werden. Und es ist keinesfalls ausgeschlossen,
daß gerade Euer Katastrophenfall anders entscheiden wird, als hier
angenommen. Denn die Umstände sind wichtig. Dies leuchtet auch ein:
Straße ist nicht gleich Straße, Spielzeug nicht gleich Spielzeug
und Kind nicht gleich Kind.
Als abschließende Warnung muß ich Euch mit auf den Weg geben,
daß die Rechtsprechung hier sehr strenge Maßstäbe anlegt
und hart urteilt! Jeder Tagesmutter sollte also der dringende Rat gegeben
werden, eine Privathaft-pflichtversicherung abzuschließen. Diese
kostet im Jahr weniger als 100,00 DM und ist damit weit günstiger
als der Ersatz eines zerbeulten Autos, einer versiegelten Supermarktkasse,
etc.
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