Nun ist es soweit: mehrere tausend Gramm Lebendgewicht liegen vor Euch,
Ihr seid Eltern geworden! Bereits in den vergangenen Monaten habt Ihr unzählige
Namen von links nach rechts gedreht, auf Abkürzungstauglichkeit hin
getestet, Vorschläge von Tanten und Großeltern abgewehrt und
Euch endlich entschieden:
Euer Kind soll Möhre heißen.
Mit diesem Anliegen werdet Ihr allerdings vor dem Standesamt scheitern.
Denn der Beamte oder die Beam-tin dort, etwa namens Hase, weiß nichts
von einem Namen „Möhre„, das zeigt der Blick in die Standesamtsliste
(die man auch selber einsehen kann) männlicher und weiblicher Vornamen.
Andererseits muß man nicht jede Möhre gleich ins Korn werfen,
denn viele Eltern scheuen nicht den Weg vor Gericht, um ihre Wünsche
vielleicht doch noch durchzusetzen. In rechtliche Formen gegossen wurde
das Vornamensrecht nicht; es ist vielmehr Ausfluß des sogenannten
Gewohnheitsrechtes und des Grundsatzes, daß Eltern das Wohl ihres
Kindes nicht gefährden dürfen. Entscheidend wiegt das Persönlichkeitsrecht
der kleinen Person. Hieraus leitet die Rechtsprechung dann den Umstand
ab, daß Ihr Euer Kind nicht Möhre nennen dürft. Im Einzelnen:
Der Name muß geschlechtsspezifisch sein, Ihr dürft eine Tochter
also nicht Michael nennen, auch nicht Michael-Susanne. Hierzu werden auch
die wenigsten geneigt sein, aber kann man seinem Sohn den italienischen
Vornamen Andrea geben? Das Amtsgericht Duisburg1 hat am 7.11.1986 entschieden,
daß ein Junge den Namen Keijo Andrea tragen dürfe, da der Name
Keijo eindeutig auf ein männliches Geschlecht schließen lasse.
Zulässig ist es, einen Jungen mit Zweitnamen Maria zu nennen2; und
es findet sich ein Urteil, wonach die Eintragung des Vornamens Nicola
auch für einen Jungen zulässig war3.
Nicht genehm war den Richtern der Namen Jona4: obwohl dies der Zweitname
eines Mädchens war, welches einen eindeutig auf seine Weiblichkeit
hindeutenden Vornamen tragen sollte, war dieser Name als Zweitname „zu
neutral„. Und das Oberlandesgericht Köln lehnte am 5.4.19895
die Eintragungsfähigkeit von Arne-Josefa ab, da Arne nunmal ein männlicher
Vorname sei. Zeta – solltet Ihr leidenschaftliche Anhänger
schöner Hollywoodstars sein, ist erlaubt: so das Landgericht Aachen
am 27.9.19896. Als Abschluß: Dany ist vom Landgericht Münster7
als weiblicher Name gestattet, aber nicht Aora, so befand das Amtsgericht
Karlsruhe am 26.1.19848, Alpha ist nach Ansicht des Amtsgericht Duisburg
für einen Jungen ein möglicher Name9. Unzulässig sind jedenfalls
unverständliche Namen, zur Kennzeichnung ihres Trägers untaugliche
Namen etc. Seerose kann das Segelschiff, nicht aber die Tochter heißen.
Aber mit Windsbraut hättet Ihr jedenfalls beim Landgericht Ravensburg
am 18.3.198510 gewonnen.
Nach einer Tiergattung darf ein Kind nicht benannt werden: so entschied
das Bayerische Oberlandesgericht am 16.5.198611, daß der Name Moewe
dem Kind kein Wohl sei, weil man mit der Möwe nicht nur Angenehmes
verbinde; daher wohl zeigte sich eben dieses Gericht angetan von dem Namen
Sonne12. Es trifft auch nicht auf zustimmende Ohren, wenn der Nachwuchs
nach einem Fluß oder einer Stadt benannt werden soll: Woodstock
war der Wunsch der Eltern, dies lehnte das Amtsgericht Ulm13 ab. Und was
wäre mit Lourdes? Stone als männlicher Vorname hat ebenfalls
nicht für einen Jungen gefruchtet – so das Amtsgericht Ravensburg
am 19.4.199314 .
Kopfschütteln werdet Ihr ernten, wenn Ihr das Kind durch seinen
Namen in den Adelsstand befördern wollt: Euer Prinz darf nicht Prinz
heißen – so das Oberlandesgericht Zweibrücken15 am 25.11.1992
für den Namen Maximilian Lord. Solltet Ihr SPD-Wähler sein,
müßt Ihr auch weiterhin Eure Begeisterung an der Wahlurne austoben:
Schröder ist laut Urteil des Amtsgericht Darmstadt16 vom 22.6.1982
auch schon vor der Wahl zum Kanzler als Vorname nicht zulässig gewesen.
Anders als im Ausland wurde der Name Jesus vom Amtsgericht Mönchengladbach17
bereits am 3.1.1985 für unzulässig erklärt. Mit wohlwollendem
Nicken bis hin zu energischer Ablehnung müßt Ihr rechnen, wenn
Ihr Euren Sprößling nach Phantasiefiguren benennen wollt:
Von den bereits entschiedenen - aber umstrittenen - Fällen abgeleitet
(Philipp Pumuckel- wurde mit einem Augenzwinkern des Oberlandesgerichtes
Zweibrücken18 durch Beschluß vom 16.9.1983 erlaubt; Mainzelmännchen
wäre anders beurteilt worden, weil es eine artmäßige Bezeichnung
eines Phan-tasieproduktes ist), dürfte Pinoccio jedenfalls ein Zögern
bei der Eintragung durch den Standesbeamten hervorrufen, ebenso wie Kermit;
vielleicht auch Ernie?
Moon jedenfalls und Unit wurde vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg19
als untauglich befunden; anders aber das Oberlandesgericht Düsseldorf20
zu einem anderen unserer Planeten: Sunshine, so wurde am 7.11.1988 entschieden,
ist ein zulässiger Vorname.
Und vor Euch scheiterte bereits der Versuch, Namen eines kleinen gallischen
Dorfes, welches sich von den Römern nicht hat besiegen lassen wollen....etc.,
auf den harten Lebensweg mitgeben zu wollen (Verleihnix)21. Liebt Ihr
den Klang fremdländischer Namen? Dann nennt Eure Tochter Jeanette,
denn – unberührt von dem derzeitigen Trend zur Vereinfachung
der Rechtschreibung – wurde die Eintragung dieses Namens in der
Schreibweise Schanett vom Amtsgericht Braunschweig22 abgelehnt.
La Toya wurde vom Amtsgericht Darmstadt23 für ein Mädchen am
26.3.1993 abgelehnt, während die Eltern in Deggendorf vom Amtsgericht
den Namen Latoya „zugeschlagen„ erhielten. Decembres Noelle
wurde vom Oberlandesgericht Hamm24 als Beiname für ein Mädchen,
geboren am 24. Dezember, abgesegnet. Interessant war die Begründung
für die Ablehnung des Namens Beauregard – dies sei ein amerikanischer
Nachname, den man Sklaven zur Klarstellung der Zugehörigkeit als
Vornamen gegeben habe.25 Zuversichtlich auf das Einverständnis des
Standesamtes könnt Ihr Euer Kind nach einem edlen Tropfen nennen
(Margeaux) und erlaubt werden kann - dank des Verständnisses des
Amtsgerichtes Darmstadt - die Benennung nach dem Held unserer Kindertage,
einem Indianer (Winnetou)26.
Sofort daran stellt sich natürlich die Frage, was mit Old Shatterhand
wäre? Ich neige dazu, daß Ihr hier wiederum auf wenig Zustimmung
treffen würdet. Denn der aus dem Indianischen stammende Name Mechipchamueh
würde das Kind womöglich der Lächerlichkeit preisgeben
und wurde darum vom Landgericht Gießen27 am 10.10.1997 für
unzulässig erklärt.
Aber Lucky Indeko Tao fand die Zustimmung des Amtsgerichtes München28,
denn Lucky sei ein männlicher Name und Indeko Tao ein indianischer.
Die Schwester des kleinen Jungen hieß Nahomy Luckie Elektra –
dieser Name war allerdings in den USA eingetragen worden, wo das Recht
der Eltern bei der Namensgabe eine andere Freiheit genießt. Wenn
Ihr Liebhaber der Technik seid: Traktora29 dürft Ihr nicht mit Aussicht
auf Erfolg in die engere Wahl einbeziehen. In eben diesem Beschluß
wurde der Name Juri auch für ein Kind deutscher Eltern als eintragungsfähig
entschieden, dies nur am Rande erwähnt.
Im Ergebnis zeigt sich die alte Weisheit bestätigt: Auf hoher See
und vor Gericht ist man in Gottes Hand.
Hinweis: Der Text wurde nach bestem Wissen erstellt. Es wird aber keine
Gewähr übernommen für die Richtigkeit der Angaben. Wegen
des Wandels der Rechtslage sollte im Einzelfall das Standesamt oder ein
Rechtsanwalt konsultiert werden.