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Namensrecht - Probleme bei der Vergabe von ungewöhnlichen Vornamen



Nun ist es soweit: mehrere tausend Gramm Lebendgewicht liegen vor Euch, Ihr seid Eltern geworden! Bereits in den vergangenen Monaten habt Ihr unzählige Namen von links nach rechts gedreht, auf Abkürzungstauglichkeit hin getestet, Vorschläge von Tanten und Großeltern abgewehrt und Euch endlich entschieden:

Euer Kind soll Möhre heißen.

Mit diesem Anliegen werdet Ihr allerdings vor dem Standesamt scheitern. Denn der Beamte oder die Beam-tin dort, etwa namens Hase, weiß nichts von einem Namen „Möhre„, das zeigt der Blick in die Standesamtsliste (die man auch selber einsehen kann) männlicher und weiblicher Vornamen. Andererseits muß man nicht jede Möhre gleich ins Korn werfen, denn viele Eltern scheuen nicht den Weg vor Gericht, um ihre Wünsche vielleicht doch noch durchzusetzen. In rechtliche Formen gegossen wurde das Vornamensrecht nicht; es ist vielmehr Ausfluß des sogenannten Gewohnheitsrechtes und des Grundsatzes, daß Eltern das Wohl ihres Kindes nicht gefährden dürfen. Entscheidend wiegt das Persönlichkeitsrecht der kleinen Person. Hieraus leitet die Rechtsprechung dann den Umstand ab, daß Ihr Euer Kind nicht Möhre nennen dürft. Im Einzelnen: Der Name muß geschlechtsspezifisch sein, Ihr dürft eine Tochter also nicht Michael nennen, auch nicht Michael-Susanne. Hierzu werden auch die wenigsten geneigt sein, aber kann man seinem Sohn den italienischen Vornamen Andrea geben? Das Amtsgericht Duisburg1 hat am 7.11.1986 entschieden, daß ein Junge den Namen Keijo Andrea tragen dürfe, da der Name Keijo eindeutig auf ein männliches Geschlecht schließen lasse. Zulässig ist es, einen Jungen mit Zweitnamen Maria zu nennen2; und es findet sich ein Urteil, wonach die Eintragung des Vornamens Nicola auch für einen Jungen zulässig war3.

Nicht genehm war den Richtern der Namen Jona4: obwohl dies der Zweitname eines Mädchens war, welches einen eindeutig auf seine Weiblichkeit hindeutenden Vornamen tragen sollte, war dieser Name als Zweitname „zu neutral„. Und das Oberlandesgericht Köln lehnte am 5.4.19895 die Eintragungsfähigkeit von Arne-Josefa ab, da Arne nunmal ein männlicher Vorname sei. Zeta – solltet Ihr leidenschaftliche Anhänger schöner Hollywoodstars sein, ist erlaubt: so das Landgericht Aachen am 27.9.19896. Als Abschluß: Dany ist vom Landgericht Münster7 als weiblicher Name gestattet, aber nicht Aora, so befand das Amtsgericht Karlsruhe am 26.1.19848, Alpha ist nach Ansicht des Amtsgericht Duisburg für einen Jungen ein möglicher Name9. Unzulässig sind jedenfalls unverständliche Namen, zur Kennzeichnung ihres Trägers untaugliche Namen etc. Seerose kann das Segelschiff, nicht aber die Tochter heißen. Aber mit Windsbraut hättet Ihr jedenfalls beim Landgericht Ravensburg am 18.3.198510 gewonnen.

Nach einer Tiergattung darf ein Kind nicht benannt werden: so entschied das Bayerische Oberlandesgericht am 16.5.198611, daß der Name Moewe dem Kind kein Wohl sei, weil man mit der Möwe nicht nur Angenehmes verbinde; daher wohl zeigte sich eben dieses Gericht angetan von dem Namen Sonne12. Es trifft auch nicht auf zustimmende Ohren, wenn der Nachwuchs nach einem Fluß oder einer Stadt benannt werden soll: Woodstock war der Wunsch der Eltern, dies lehnte das Amtsgericht Ulm13 ab. Und was wäre mit Lourdes? Stone als männlicher Vorname hat ebenfalls nicht für einen Jungen gefruchtet – so das Amtsgericht Ravensburg am 19.4.199314 .

Kopfschütteln werdet Ihr ernten, wenn Ihr das Kind durch seinen Namen in den Adelsstand befördern wollt: Euer Prinz darf nicht Prinz heißen – so das Oberlandesgericht Zweibrücken15 am 25.11.1992 für den Namen Maximilian Lord. Solltet Ihr SPD-Wähler sein, müßt Ihr auch weiterhin Eure Begeisterung an der Wahlurne austoben: Schröder ist laut Urteil des Amtsgericht Darmstadt16 vom 22.6.1982 auch schon vor der Wahl zum Kanzler als Vorname nicht zulässig gewesen. Anders als im Ausland wurde der Name Jesus vom Amtsgericht Mönchengladbach17 bereits am 3.1.1985 für unzulässig erklärt. Mit wohlwollendem Nicken bis hin zu energischer Ablehnung müßt Ihr rechnen, wenn Ihr Euren Sprößling nach Phantasiefiguren benennen wollt:

Von den bereits entschiedenen - aber umstrittenen - Fällen abgeleitet (Philipp Pumuckel- wurde mit einem Augenzwinkern des Oberlandesgerichtes Zweibrücken18 durch Beschluß vom 16.9.1983 erlaubt; Mainzelmännchen wäre anders beurteilt worden, weil es eine artmäßige Bezeichnung eines Phan-tasieproduktes ist), dürfte Pinoccio jedenfalls ein Zögern bei der Eintragung durch den Standesbeamten hervorrufen, ebenso wie Kermit; vielleicht auch Ernie?

Moon jedenfalls und Unit wurde vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg19 als untauglich befunden; anders aber das Oberlandesgericht Düsseldorf20 zu einem anderen unserer Planeten: Sunshine, so wurde am 7.11.1988 entschieden, ist ein zulässiger Vorname.

Und vor Euch scheiterte bereits der Versuch, Namen eines kleinen gallischen Dorfes, welches sich von den Römern nicht hat besiegen lassen wollen....etc., auf den harten Lebensweg mitgeben zu wollen (Verleihnix)21. Liebt Ihr den Klang fremdländischer Namen? Dann nennt Eure Tochter Jeanette, denn – unberührt von dem derzeitigen Trend zur Vereinfachung der Rechtschreibung – wurde die Eintragung dieses Namens in der Schreibweise Schanett vom Amtsgericht Braunschweig22 abgelehnt.

La Toya wurde vom Amtsgericht Darmstadt23 für ein Mädchen am 26.3.1993 abgelehnt, während die Eltern in Deggendorf vom Amtsgericht den Namen Latoya „zugeschlagen„ erhielten. Decembres Noelle wurde vom Oberlandesgericht Hamm24 als Beiname für ein Mädchen, geboren am 24. Dezember, abgesegnet. Interessant war die Begründung für die Ablehnung des Namens Beauregard – dies sei ein amerikanischer Nachname, den man Sklaven zur Klarstellung der Zugehörigkeit als Vornamen gegeben habe.25 Zuversichtlich auf das Einverständnis des Standesamtes könnt Ihr Euer Kind nach einem edlen Tropfen nennen (Margeaux) und erlaubt werden kann - dank des Verständnisses des Amtsgerichtes Darmstadt - die Benennung nach dem Held unserer Kindertage, einem Indianer (Winnetou)26.

Sofort daran stellt sich natürlich die Frage, was mit Old Shatterhand wäre? Ich neige dazu, daß Ihr hier wiederum auf wenig Zustimmung treffen würdet. Denn der aus dem Indianischen stammende Name Mechipchamueh würde das Kind womöglich der Lächerlichkeit preisgeben und wurde darum vom Landgericht Gießen27 am 10.10.1997 für unzulässig erklärt.

Aber Lucky Indeko Tao fand die Zustimmung des Amtsgerichtes München28, denn Lucky sei ein männlicher Name und Indeko Tao ein indianischer. Die Schwester des kleinen Jungen hieß Nahomy Luckie Elektra – dieser Name war allerdings in den USA eingetragen worden, wo das Recht der Eltern bei der Namensgabe eine andere Freiheit genießt. Wenn Ihr Liebhaber der Technik seid: Traktora29 dürft Ihr nicht mit Aussicht auf Erfolg in die engere Wahl einbeziehen. In eben diesem Beschluß wurde der Name Juri auch für ein Kind deutscher Eltern als eintragungsfähig entschieden, dies nur am Rande erwähnt.

Im Ergebnis zeigt sich die alte Weisheit bestätigt: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.

Hinweis: Der Text wurde nach bestem Wissen erstellt. Es wird aber keine Gewähr übernommen für die Richtigkeit der Angaben. Wegen des Wandels der Rechtslage sollte im Einzelfall das Standesamt oder ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

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Fußnoten:
1 Aktenzeichen 12 III 79/86, abgedruckt in „Das Standesamt„ 1987, S. 104 f. 2 Bundesgerichtshof – Aktenzeichen: IV ZB 186/58. 3 Landgericht Mainz - Aktenzeichen 8 T 106/82. 4 Landgericht Münster – Aktenzeichen 5 T 1025/95. 5 Aktenzeichen 16 WC 32/89, abgedruckt in „Das Standesamt„ 1989, S. 285 f. 6 Aktenzeichen 3 T 380/89. 7 Aktenzeichen 51 II 127/88, abgedruckt in „Das Standesamt„ 1988, S. 209 f. 8 Aktenzeichen UR III 2/84, abgedruckt in „Das Standesamt„ 1984 S. 282 f. 9 Aktenzeichen 42 II 40/86, abgedruckt in „Das Standesamt„ 1984, S. 281 f. 10 Aktenzeichen 1 T 20/85, abgedruckt in „Das Standesamt„ 1985, S. 166 f. 11 Aktenzeichen 3 ZI/86, abgedruckt in „Das Standesamt„ 1986, S. 248 f. 12 Aktenzeichen 1 BR 35/91, abgedruckt in „Das Standesamt„ 1994, S. 315 f. 13 abgedruckt in „Das Standesamt„ 1990, S. 74 f. 14 Aktenzeichen 1 GR 371/93, abgedruckt in „Das Standesamt„ 1994, S. 194f. 15 Aktenzeichen 3 W 212/92. 16 Aktenzeichen 91 III 1/82. 17 abgedruckt in „Das Standesamt„ 1985, S. 166 f. 18 Aktenzeichen 3 W 79/83. 19 Aktenzeichen 70 III 387/87, abgedruckt in „Das Standesamt„ 1988, S. 139 f. 20 Aktenzeichen 3 W 437/88, abgedruckt in „Das Standesamt„ 1989, S. 280 f. 21 Amtsgericht Krefeld vom 19.10.1989, Aktenzeichen 32 III B 42/89. 22 abgedruckt in „Das Standesamt„ 1974, S. 156 f. 23 Aktenzeichen 41 III 28/93, abgedruckt in „Das Standesamt„ 1994, S. 194 f. 24 Aktenzeichen 15 W 256/84, abgedruckt in „Das Standesamt„ 1989, S. 326 f. 25 Landgericht Bielefeld am 24.1.1989, Aktenzeichen 3 T 1/98 in Bestätigung des Amtsgerichtes Bielefeld vom 29.11.1988, Aktenzeichen 3 III 204/88, abgedruckt in „Das Standesamt„, 1989, S. 379 f. 26 abgedruckt in „Das Standesamt„ 1975, S. 134 f. 27 Aktenzeichen 7 T 552/96. 28 abgedruckt in „Das Standesamt„ 1988, S. 330 f. 29 Landgericht Münster am 25.3.1965, Aktenzeichen 5 T 865/64.

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