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Sorgerecht

Sicherlich ist es im Interesse der Kinder, wenn die Entscheidung über die Sorge zwischen den Eltern nicht umstritten ist. Leider ist dies aber nicht immer der Fall. Die Fragen, die das Sorgerecht betreffen, können hier nur ganz allgemein abgehandelt werden, denn letztlich hängt es immer vom Einzelfall ab, wie das Wohl des Kindes zu bewerten ist, wann eine Gefährdung vorliegt etc. Ihr solltet Euch daher als betroffene Person unbedingt Rat holen.

Versteht diese Zusammenfassung darum bitte als eine Art „1. Einstieg“ – nicht als konkreten Berater!

1. Was heißt das eigentlich „Sorgerecht“? Eltern sind verpflichtet und berechtigt, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Die Sorge betrifft einmal die Person des Kindes und zum anderen das Vermögen des Kindes. Das heißt auch, daß sie die rechtlichen Vertreter des Kindes sind. Im Einzel­fall kann das Vertretungsrecht aber ausgeschlossen sein, wenn Interessenkollisionen auftreten. Die Personensorge umfaßt das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erzie­hen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (= Aufenthaltsbestimmungsrecht). Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen, sind unzulässig.

Sie umfaßt auch das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält. Das Familiengericht kann eingreifen: wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung, durch Ver­nachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet wird, so hat das Familiengericht – wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind – die Gefahren abzuwenden.

Dies kann im äußersten Fall auch zu einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie führen. Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Auch in bezug auf das Kindesvermögen kann das Familienge­richt regelnd eingreifen.


2. Wer hat das Sorgerecht bei verheirateten Eltern? Beide und zwar einvernehmlich zusammen.
3. Wer hat das Sorgerecht bei unverheirateten Eltern? Zunächst hat das Sorgerecht nur die Mutter des Kindes. Vater und Mutter können das Sorgerecht jetzt auch gemeinsam ausüben, wenn sie eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben oder einander heiraten. Während man letzteres auch ohne juristischen Rat kann, ist das im Falle der Sorgeerklärung anders: Wann kann man so eine Erklärung abgeben? Eine solche Erklärung kann man schon v o r der Geburt des Kindes abgeben. Sie ist aber unwirksam, wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung hierzu vorliegt. Und wie/wo mach ich das? Eine solche Erklärung muß beurkundet werden; dazu sucht man einen Notar auf oder das Jugendamt. Die Erklärung können die Eltern nur selbst abgeben.

Achtung: Ist ein Elternteil noch minderjährig ist eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig, die ebenfalls beurkundet werden muß. Geht das auch auf Probe? Oder verknüpft an eine Bedingung? Nein, eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam!
4. Wer hat das Sorgerecht bei einer Trennung und Scheidung? Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorüberge­hend getrennt, bleibt das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich bestehen. Es kann aber jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein

überträgt. Dem Antrag ist – von Ausnahmen abgesehen - stattzugeben, soweit der andere El­ternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht oder – ohne Zustimmung des anderen - soweit zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten ent­spricht. Und wie sieht das gemeinsame Sorgerecht dann aus?

Für die gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung hat das Gesetz einen Kompromiß entwickelt: bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist das gegenseitige Einvernehmen erforderlich; der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zu alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind nach dem Gesetz solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Diese Befugnis geht entsprechend auf den anderen Elternteil über, wenn das Kind dort ist aufgrund der Einwilligung oder einer gerichtlichen Entscheidung. Auch hier kann das Gericht eingreifen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

5. Wer hat das Sorgerecht bei Trennung unverheirateter Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht? Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und stand die elterliche Sorge alleine der Mutter zu, so kann der Vater mit der Zustimmung der Mutter beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. Soweit eine Sorgerechtsübertragung stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, daß die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

6. Und was ist das Umgangsrecht? Das Kind – ob ehelich oder nichtehelich - hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht ist nicht identisch mit dem Sorgerecht. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Das Familiengericht kann über den Umfang des Um­gangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln; eine Einschränkung oder ein Ausschluß sind nur bei Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung zulässig. Es kann die Beteiligten durch Anordnung zur Erfüllung ihrer Pflicht, nämlich das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil nicht zu beeinträchtigen oder die Erziehung zu er­schweren, anhalten. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht also einschränken und ausschlie­ßen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Die Entscheidung, das Umgangsrecht oder die Ausübung desselben für längere Zeit oder auf Dauer einzuschränken oder gar auszuschließen, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet ist. Das Familiengericht kann auch anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein „mitwirkungsberechtigter“ Dritter anwesend ist. Aber auch Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn das dem Wohl des Kindes dient; auch Ehegatten oder frühere Ehegatten eines Elternteils, die mit einem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.

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