Sorgerecht
Sicherlich ist es im Interesse der Kinder, wenn die Entscheidung über
die Sorge zwischen den Eltern nicht umstritten ist. Leider ist dies aber
nicht immer der Fall. Die Fragen, die das Sorgerecht betreffen, können
hier nur ganz allgemein abgehandelt werden, denn letztlich hängt es
immer vom Einzelfall ab, wie das Wohl des Kindes zu bewerten ist, wann eine
Gefährdung vorliegt etc. Ihr solltet Euch daher als betroffene Person
unbedingt Rat holen.
Versteht diese Zusammenfassung darum bitte als eine Art „1. Einstieg“
– nicht als konkreten Berater!
1. Was heißt das eigentlich „Sorgerecht“? Eltern sind
verpflichtet und berechtigt, für ein minderjähriges Kind zu
sorgen. Die Sorge betrifft einmal die Person des Kindes und zum anderen
das Vermögen des Kindes. Das heißt auch, daß sie die
rechtlichen Vertreter des Kindes sind. Im Einzelfall kann das Vertretungsrecht
aber ausgeschlossen sein, wenn Interessenkollisionen auftreten. Die Personensorge
umfaßt das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen,
zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (= Aufenthaltsbestimmungsrecht).
Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche
und seelische Mißhandlungen, sind unzulässig.
Sie umfaßt auch das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem
zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält.
Das Familiengericht kann eingreifen: wenn das körperliche, geistige
oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche
Ausübung, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes
Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet
wird, so hat das Familiengericht – wenn die Eltern nicht gewillt
oder nicht in der Lage sind – die Gefahren abzuwenden.
Dies kann im äußersten Fall auch zu einer Trennung des Kindes
von der elterlichen Familie führen. Die gesamte Personensorge darf
nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind
oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Auch in bezug auf das Kindesvermögen kann das Familiengericht
regelnd eingreifen.
2. Wer hat das Sorgerecht bei verheirateten Eltern? Beide und zwar einvernehmlich
zusammen.
3. Wer hat das Sorgerecht bei unverheirateten Eltern? Zunächst hat
das Sorgerecht nur die Mutter des Kindes. Vater und Mutter können
das Sorgerecht jetzt auch gemeinsam ausüben, wenn sie eine sogenannte
Sorgeerklärung abgeben oder einander heiraten. Während man letzteres
auch ohne juristischen Rat kann, ist das im Falle der Sorgeerklärung
anders: Wann kann man so eine Erklärung abgeben? Eine solche Erklärung
kann man schon v o r der Geburt des Kindes abgeben. Sie ist aber unwirksam,
wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung hierzu vorliegt. Und wie/wo
mach ich das? Eine solche Erklärung muß beurkundet werden;
dazu sucht man einen Notar auf oder das Jugendamt. Die Erklärung
können die Eltern nur selbst abgeben.
Achtung: Ist ein Elternteil noch minderjährig ist eine Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters notwendig, die ebenfalls beurkundet werden
muß. Geht das auch auf Probe? Oder verknüpft an eine Bedingung?
Nein, eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
ist unwirksam!
4. Wer hat das Sorgerecht bei einer Trennung und Scheidung? Leben Eltern,
denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend
getrennt, bleibt das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich bestehen.
Es kann aber jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht
die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein
überträgt. Dem Antrag ist – von Ausnahmen abgesehen -
stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn,
daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung
widerspricht oder – ohne Zustimmung des anderen - soweit zu erwarten
ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung
auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Und
wie sieht das gemeinsame Sorgerecht dann aus?
Für die gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung
hat das Gesetz einen Kompromiß entwickelt: bei Entscheidungen in
Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung
sind, ist das gegenseitige Einvernehmen erforderlich; der Elternteil,
bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf
Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat
die Befugnis zu alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen
Lebens.
Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind nach
dem Gesetz solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden
Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Diese Befugnis geht
entsprechend auf den anderen Elternteil über, wenn das Kind dort
ist aufgrund der Einwilligung oder einer gerichtlichen Entscheidung. Auch
hier kann das Gericht eingreifen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
5. Wer hat das Sorgerecht bei Trennung unverheirateter Eltern ohne gemeinsames
Sorgerecht? Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und
stand die elterliche Sorge alleine der Mutter zu, so kann der Vater mit
der Zustimmung der Mutter beantragen, daß ihm das Familiengericht
die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes
dient. Soweit eine Sorgerechtsübertragung stattgefunden hat, kann
das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen
Elternteils entscheiden, daß die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam
zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
6. Und was ist das Umgangsrecht? Das Kind – ob ehelich oder nichtehelich
- hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist
zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht
ist nicht identisch mit dem Sorgerecht. Die Eltern haben alles zu unterlassen,
was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt
oder die Erziehung erschwert.
Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts
entscheiden und seine Ausübung näher regeln; eine Einschränkung
oder ein Ausschluß sind nur bei Gefährdung der seelischen oder
körperlichen Entwicklung zulässig. Es kann die Beteiligten durch
Anordnung zur Erfüllung ihrer Pflicht, nämlich das Verhältnis
des Kindes zum anderen Elternteil nicht zu beeinträchtigen oder die
Erziehung zu erschweren, anhalten. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht
also einschränken und ausschließen, soweit dies zum Wohl
des Kindes erforderlich ist.
Die Entscheidung, das Umgangsrecht oder die Ausübung desselben für
längere Zeit oder auf Dauer einzuschränken oder gar auszuschließen,
kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet
ist. Das Familiengericht kann auch anordnen, daß der Umgang nur
stattfinden darf, wenn ein „mitwirkungsberechtigter“ Dritter
anwesend ist. Aber auch Großeltern und Geschwister haben ein Recht
auf Umgang mit dem Kind, wenn das dem Wohl des Kindes dient; auch Ehegatten
oder frühere Ehegatten eines Elternteils, die mit einem Kind längere
Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder Personen, bei denen
das Kind längere Zeit in Familienpflege war.
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